Jahresarchiv für 2009

Mieten von Sportbooten auf Binnengewässern

Montag, den 2. März 2009

Als frischgebackener Inhaber eines Sportbootführerscheins muss man praktische Erfahrungen sammeln. Dazu mietet man am besten erst mal ein Sportboot. Was beim Mieten zu beachten ist, gehört nicht zur Führerscheinausbildung. Deshalb hier einige wichtige Informationen.

Rechtliche Grundlagen

Die Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen unterliegt der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Danach dürfen nur Sportboote bis 20 m Länge vermietet werden (Kleinfahrzeuge), für die von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt ein Bootszeugnis ausgestellt worden ist. Das Bootszeugnis wird auch von der Wasserschutzpolizei kontrolliert.

Als Mieter ist es Ihre Pflicht, das Bootszeugnis zu überprüfen und zwar ob das Boot für das von Ihnen zu befahrende Gebiet zugelassen ist und ob die im Bootszeugnis aufgeführte Sicherheitsausrüstung funktionsfähig und an Bord vorhanden ist. Insbesondere muss der Vermieter kostenlos für jede Person an Bord eine Rettungsweste zur Verfügung stellen.

Anforderungen an den Mieter

Der Mieter muss im Besitz des notwendigen Führerscheins sein. Das ist bei motorisierten Booten mit mehr als 5 PS und von weniger als 15 m Länge ein Sportbootführerschein. Für Fahrzeuge ab 15 m Länge wird ein Sportpatent oder ein Sportschifferzeugnis benötigt.

In der Verantwortung des Mieters liegt es auch, dass die im Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung an Bord ist und dass auch nicht mehr Personen als zugelassen an Bord sind. Natürlich darf der Mieter das Boot auch nur innerhalb des im Bootszeugnis zugelassenen Fahrtbereichs bewegen.

Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass das Boot nicht von anderen Personen geführt wird, die nicht über die erforderliche Befähigung verfügen. Unter Aufsicht eines Führerscheininhabers dürfen auch Personen das Boot fahren, die keine Befähigung besitzen, wenn diese mindestens 16 Jahre alt und zum Fahren und Umsetzen der erteilten Anweisungen geeignet sind. Selbstverständlich dürfen der Fahrer, der Bootsführer und die Besatzung nicht alkoholisiert (0,5 Promille) sein.

Führerscheinfreie Binnenschifffahrtsstraßen

Auf einigen Binnenschifffahrtsstraßen dürfen gemietete Sportboote auch ohne Sportbootführerschein geführt werden. Dann muss der Vermieter den Mieter gründlich einweisen und diesem anschließend eine Charterbescheinigung ausstellen. Die Charterbescheinigung kann ausgestellt werden für bestimmte Abschnitte der Peene, der Müritz-Elde-Wasserstraße, der Stör-Wasserstraße, der Müritz-Havel-Wasserstraße, der Unteren und der Oberen Havel-Wasserstraße, der Potsdamer-Havel, der Havel-Oder-Wasserstraße, des Finowkanals und der Werbelliner Gewässer, der Rüdersdorfer Gewässer, der Dahme-Wasserstraße, der Saale, der Saar und der Lahn sowie die Gesamtstrecken der Drahendorfer Spree, des Neuhauser Speisekanals, des Seddinsees und des Gosener Kanals.

Alkohol am Steuer – aber ohne Verlust des Kfz-Führerscheins

Mittwoch, den 25. Februar 2009

Wer betrunken Auto fährt, muss damit rechnen, seinen Führerschein zu verlieren. Das ist am Steuer eines Bootes nicht anders. Was viele nicht wissen: Nicht nur der Bootsführer, sondern auch die Crew darf nicht alkoholisiert sein. Und das Alkoholverbot gilt ausdrücklich auch für Jetskifahrer, Surfer und Kitesurfer. Es heißt in § 3 (4) der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

Auch der Kfz-Führerschein kann eingezogen werden

Wer betrunken am Steuer eines Bootes erwischt wird, musste bisher damit rechnen, dass nicht nur der Sportbootführerschein, sondern auch der Kraftfahrzeug-Führerschein eingezogen wird. Davon war jedenfalls auszugehen, wenn der Bootsführer mit 1,3 Promille oder mehr erwischt wurde. Denn in der Schifffahrt gilt 1,3 Promille als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit.

OLG Rostock gibt betrunkenem Motorbootfahrer den Kfz-Führerschein zurück

Aus der Kfz-Versicherung wurde jetzt ein Urteil des OLG Rostock bekannt, wonach einem betrunkenen Bootsführer sein Kfz-Führerschein nicht entzogen werden darf. Ein Motorbootfahrer war mit 2,02 Promille am Steuer angetroffen worden. Sein Sportbootführerschein wurde eingezogen und – wie in solchen Fällen üblich – wenig später auch sein Kfz-Führerschein. Ein Amtsgericht verurteilte ihn zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und entzog ihm den Kfz-Führerschein für 1 Jahr.

Das Oberlandesgericht Rostock hob die Strafe mit der Begründung auf, dass die Tat nicht am Steuer eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. § 69 des Strafgesetzbuchs bezöge sich eindeutig auf Kraftfahrzeuge und nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes fielen Motorboote nicht unter den Begriff Kraftfahrzeug.

Seeämter sind für den Entzug von Sportbootführerscheinen zuständig

Die Wasserschutzpolizei meldet Alkoholverstöße in der Schifffahrt an ein Seeamt. Solche Seeämter gibt es in Kiel, Hamburg, Rostock, Emden und in Bremerhaven. Sie untersuchen den Fall und entziehen gegebenenfalls die Fahrerlaubnis – in der Seeschifffahrt das Patent des Kapitäns oder Offiziers, in der Sportschifffahrt den Sportbootführerschein.

Alkoholdelikte in der Sportschifffahrt in den Jahren 2007 und 2008

Wie die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord kürzlich bekannt gegeben hat, wurden in den Jahren 2007 und 2008 folgende sieben Seeamtssprüche wegen Alkohols am Steuer in der Sportschifffahrt gesprochen:

  1. Das Seeamt Rostock entzog am 1.12.08 dem Skipper einer Segelyacht für 12 Monate seinen Sportbootführerschein See, weil am 2.9.08 er bei der Ostansteuerung von Stralsund mit 1,22 Promille mit einer anderen Yacht kollidiert war.
  2. Das Seeamt Rostock hat am 27.3.08 dem Skipper einer Segelyacht für 3 Monate den Sportbootführerschein entzogen, weil er am 14.7.07 mit 0,57 Promille während des BMW-Sailing Cups in der Warnemünder Woche mit einem Regattabegleitboot kollidiert war.
  3. Das Seeamt Emden hatte am 19.2.08 über einen Kapitän zu entscheiden, der am 19.7.07 am Steuer einer Segelyacht im Harlesieler Wattfahrwasser mit einer Motoryacht kollidiert war und 1,86 Promille Alkohol im Blut hatte. Er erhielt ein Fahrverbot als Kapitän.
  4. Das Seeamt Kiel belegte am 1.11.07 den Skipper eines Sportbootes mit Fahrverbot, weil er am 18.8.07 in einem Kieler Sportboothafen nach einem Ruderausfall mit vier Sportbooten kollidiert war. Es wurden 1,89 Promille festgestellt.
  5. Das Seeamt Kiel entzog am 7.5.07 dem Führer eines mit vier Sportanglern besetzten Angelbootes für 6 Monate den Sportbootführerschein See, weil er am 1.10.06 mit 1,21 Promille bei Nacht im Fahrwasser im Bereich der Fehmarnsundbrücke geankert hatte und es daraufhin zu einer Kollision mit einem Fischkutter gekommen war. Ankern im Fahrwasser ist verboten.
  6. Das Seeamt Hamburg entzog am 8.2.07 einem Kapitän für 4 Monate sein Patent, weil er am 26.9.06 einen niederländischen Traditionssegler mit 1,31 Promille in der Einfahrt des Yachthafens Cuxhaven auf Grund gesetzt hatte.
  7. Das Seeamt Emden zog am 8.2.07 für 12 Monate den Sportbootführerschein des Führers einer Motoryacht ein, der am 15.9.06 mit 1,54 Promille auf den Leitdamm der Fischerbalje vor Borkum gefahren war.

In der gleichen Zeit wurde zehn Seeleuten ihr Patent wegen eines Alkoholdeliktes entzogen.

Seeamtsverfahren

Laut Angaben der WSD Nord untersucht ein Seeamt, ob „gegen einen Kapitän, Schiffsoffizier oder Sportbootfahrer zur Sicherheit in der Seefahrt eine präventive hoheitliche Maßnahme angeordnet werden muss. Das Seeamt spricht durch Seeamtsspruch

  • ein Fahrverbot bis zu einer Dauer von 30 Monaten
  • Auflagen zur Aufhebung des Fahrverbot
  • die Einschränkung einer Berechtigung;
  • den Berechtigungsentzug auf Dauer

aus, wenn die Untersuchung ergibt, dass der Berechtigungsinhaber zukünftig nicht geeignet ist, eine verantwortliche Tätigkeit an Bord auszuüben und der Eignungsmangel eine Bedrohung für menschliches Leben, für Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt darstellen kann.“

Eine seeamtliche Untersuchung kann eingestellt werden, wenn der Beteiligte freiwillig für die Dauer von 30 Monaten seinen Sportbootführerschein abgibt.

Neue Radar-Technologie

Montag, den 23. Februar 2009

Navico, ein bekannter Hersteller von Marine-Elektronik für die Sportschifffahrt, hat eine neue Breitband-Radartechnik entwickelt und wurde dafür prompt auf der diesjährigen Miami International Boat Show ausgezeichnet. In Deutschland wird das neue Breitband-Radargerät von Simrad vertrieben.

Die neue Radartechnik soll einige auf den ersten Blick beeindruckende Vorteile besitzen. So soll die Strahlung schwächer sein als die eines Mobilfunktelefons. Gleichzeitig besitzt das Radarbild eine erheblich bessere Auflösung und soll sogar Holzpfähle in Yachthäfen erkennen. Geringer Stromverbrauch und kleine Baugröße sind weitere wichtige Aspekte. Selbst die unmittelbare Umgebung des Schiffes wird abgebildet. (Bei herkömmlichen Radargeräten gibt es bekanntlich eine „tote Zone“, sie wird dort als Nahauflösung bezeichnet und beträgt etwa 25 bis 35 m.) Schließlich soll das Gerät sofort nach dem Einschalten betriebsbereit sein; die sonst übliche Vorwärmzeit von 2 Minuten entfällt. Das neue Breitband-Radar ist kompatibel mit Kartenplottern des gleichen Herstellers (Radarbild in einer elektronischen Seekarte). Weitere Informationen bei Simrad.

Berichte über den praktischen Einsatz an Bord liegen noch nicht vor. Interessant wird sein, wie sich das Gerät in dichtem Nebel, bei Starkregen oder steilem Seegang verhält. Der Hersteller schreibt auch nichts von einer MARPA-Funktion, der Möglichkeit, automatisch den Kurs, die Geschwindigkeit und den Passierabstand eines anderen Schiffes anzeigen zu lassen.

Wieder Ärger mit kroatischen Sportbootführerscheinen

Sonntag, den 15. Februar 2009

Kroatien unternimmt einen erneuten Anlauf, ausländische Segler und Motorbootfahrer vom Besuch seiner schönen Küstengewässer abzuschrecken. Wie die Yacht und boatnews24.com berichten, hat das kroatische Ministerium für Seewesen eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der indirekt die Anerkennung des deutschen Sportbootführerscheins See wieder in Frage gestellt wird.

Nun soll angeblich eine Liste erarbeitet werden, die alle ausländischen Sportbootpatente enthält, welche in Kroatien anerkannt werden. Inhaber eines deutschen Sportbootführerscheins See müssen sich eigentlich keine Sorgen machen, weil der zuständige Staatssekretär im letzten Jahr erklärt hat, dass der deutsche Sportbootführerschein in Kroatien anerkannt werde. Ich hatte darüber berichtet. Mehr dazu >>.

Doch Kroatien wollte schon 2008 nur noch kroatische Sportpatente in seinen Küstengewässern anerkennen. Kein Wunder, dass nun die Unsicherheit wieder wächst. Schließlich hatte Kroatien bereits vor einigen Jahren durchgesetzt, dass nur noch Charteryachten unter kroatischer Flagge die inneren Gewässer Kroatiens befahren dürfen – ein eindeutiger Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht, der für den EU-Kandidaten Kroatien bislang ohne Folgen blieb.

Der Deutsche Segler-Verband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die weltweite Anerkennung von Befähigungsnachweisen in der ECE-Resolution 40 on international certificate on operators of pleasure craft (ICC) geregelt ist. Die ECE ist eine UN-Unterorganisation. Diese Resolution – so der DSV – sei von Deutschland und Kroatien ratifiziert und somit von beiden Staaten völkerrechtlich verbindlich anerkannt. Alle deutschen Wassersportpatente entsprechen dem ICC und enthalten daher bekanntlich auch das Internationale Zertifikat der Vereinten Nationen.

Richtiges Verhalten nach einem Versicherungsschaden

Mittwoch, den 11. Februar 2009

Der Yachtversicherer Pantaenius hat in sieben Punkten das richtige Verhalten nach einem Schadensfall zusammengefasst:

1.) Erstatten Sie nach jedem Einbruch-, Diebstahl oder Feuerschaden umgehend Anzeige bei der Polizei.

2.) Machen Sie aussagekräftige Schadensfotos mit Detailaufnahmen.

3.) Senden Sie eine detaillierte Schilderung des Schadens an Ihren Versicherer.

4.) Lassen Sie vor der Beseitigung eines Schadens Kostenvoranschläge erstellen und schicken Sie diese an Ihren Versicherer.

5.) Fertigen Sie bei einem Kollisionsschaden möglichst gemeinsam mit dem Kollisionsgegner ein Havarieprotokoll an, das von beiden Schiffsführern unterschrieben werden sollte.

6.) Treten Sie niemals Forderungen gegenüber Ihrem Versicherer an Dritte ab.

7.) Sammeln Sie alle Rechnungen und schicken Sie sie geschlossen an Ihren Versicherer.

Diebstahl kleiner Außenborder

Freitag, den 6. Februar 2009

Kleine Außenborder mit einer Leistung zwischen 4 und 8 PS, die schnell und leicht wegzutragen sind, werden nach Angaben der Wasserschutzpolizei besonders häufig gestohlen. Im Sommer 2008 wurden alleine im Polizeirevier Lübeck-Travemünde fast 40 Außenbordmotoren entwendet.

Besitzer eines Außenborders können ihren Motor von der Wasserschutzpolizei gravieren und mit einem gelben Aufkleber als registriertes Gerät kennzeichnen lassen. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aktion Gravierend mehr Sicherheit schon fast 9.000 Außenborder graviert, aber nicht nur Außenborder sondern auch Boote, Ferngläser, Zubehör, Ausrüstung können graviert werden.

Die Wasserschutzpolizei rät zudem, das Eigentum stets mit ausreichend dimensionierten Schlössern zu sichern und jede verdächtige Handlung unbekannter Personen der Polizei zu melden.

Niederlande – ab 2009 auch nur noch 0,5 Promille

Montag, den 2. Februar 2009

Auch die Niederlande haben die Promillegrenze für Bootsführer gesenkt, von 0,8 auf 0,5 Promille. In Deutschland war dieser Schritt schon vor drei Jahren vollzogen worden. Bereits im vergangenen Jahr hatte die holländische Wasserschutzpolizei ihre Kontrollen verstärkt – erstmals auch in Schleusen.

0,5 Promille ist die Grenze für die relative Fahruntüchtigkeit. Ab diesem Wert wird eine beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit angenommen. Als relativ fahruntüchtig gilt der Bootsführer eigentlich erst, wenn dies weitere Indizien vermuten lassen. Die deutsche Wasserschutzpolizei wies aber kürzlich daraufhin, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren auch schon bei 0,3 Promille Alkoholisierung eingeleitet werden könne, sofern sich der Bootsführer alkoholbedingt auffällig verhalte. Bei einem Alkoholgehalt von 1,3 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. Bootsführern droht dann auch der Verlust ihres Kfz-Führerscheins.

Logbuchpflicht in der Sportschifffahrt

Dienstag, den 27. Januar 2009

Berufsschiffe in der Auslandsfahrt müssen Logbücher führen. Sie heißen dort Seetagebücher und werden unterteilt in das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch.

Logbuch in der Sportschifffahrt

Ein formgerecht geführtes Logbuch ist ein Dokument. Was im Logbuch steht, das gilt erst einmal – solange nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Das kann nach einem Seeunfall sehr wichtig sein.

Der Skipper unterliegt bekanntlich einer Einweisungspflicht. Er muss alle Personen an Bord auf die Gefahren und ihre Aufgaben hinweisen. Steht im Logbuch, dass die Einweisung vor Fahrtantritt durchgeführt wurde, so ist auch davon auszugehen. Entsprechendes gilt für das Mannschaftstraining wie zum Beispiel das Verhalten bei Mann über Bord, Feuer an Bord, Wassereinbruch usw. Ordnet der Skipper an, dass Rettungswesten angelegt werden, so sollte dies auch in das Logbuch eingetragen werden. Mit einem Logbuch kann sich der Skipper absichern.

Aber nach einem Unfall kann das Logbuch den Skipper auch belasten. Das berücksichtigen viele Wassersportler nicht, die vor allem zur Erinnerung an den schönen Törn Logbuch führen.

Logbuchpflicht in meinen ersten Büchern

Seit über 15 Jahren begleitet mich nun die Frage, ob auch Sportboote ein Logbuch führen müssen. 1993 schrieb ich meine ersten beiden Bücher. Im Kapitel Schifffahrtsrecht hatte ich eine Logbuchpflicht für die Sportschifffahrt verneint. Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Paul, damals langjähriger Vizepräsident des Deutschen Segler-Verbandes, Chef der Kreuzer-Abteilung und sehr erfahrener Skipper, las meine Bücher vor der Veröffentlichung und bejahte eine Logbuchpflicht. Sie ergebe sich aus diversen Rechtsvorschriften, was ich weder nachvollziehen noch widerlegen konnte. Also nahm ich die Logbuchpflicht auf.

Verwirrende Merkblätter des Bundesverkehrsministeriums

Als Lehrbuchautor muss ich die amtlichen Veröffentlichungen lesen. Ich besuche daher auf allen Bootsmessen den Stand der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und decke mich mit allen Neuheiten ein. Kurz nachdem meine Bücher erschienen waren, lag dort ein Merkblatt des BMVBS (Bundesverkehrsministerium) aus, in dem auf die Logbuchpflicht in der Sportschifffahrt hingewiesen und diverse Gesetze und Verordnungen als Rechtsquelle genannt wurden. Aha, ich lag also richtig – obwohl mich der Zwang immer geärgert hatte – freiwillig ja, aber unter Zwang nein!

Dieses Merkblatt wurde auch einige Messen lang verteilt, doch plötzlich wurde es durch eine Neuausgabe ersetzt, in der nun den Skippern in deren eigenem Interesse angeraten wurde, doch ein Logbuch zu führen. Das hat mich gefreut und natürlich habe ich sofort die entsprechenden Abschnitte in meinen Büchern korrigiert. Doch schon bald änderte das Ministerium wieder seine Meinung. Ich habe in meinen Büchern daraufhin geschrieben, dass die Logbuchpflicht umstritten ist und ein eher nein hinzugefügt.

Verschärfte Argumentation

Im neuen Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums ist nun wieder von der Pflicht die Rede, nämlich „dass der Führer eines Sportfahrzeugs ein derartiges Tagebuch an Bord haben muss und die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen hat„. Da paddelt ein Kanu in der Flensburger Förde herum – das ist erlaubt, aber der Paddler muss Logbuch führen. Vater und Sohn rudern mit einem nicht-motorisierten Schlauchboot 300 m vom Ufer entfernt – mit Logbuch. Ein Angler motort mit seinem kleinen 3-m-Bötchen 500 m vor der Küste zu einem guten Angelplatz – na, der führt doch wohl auch Logbuch?! Es gibt keine Ausnahme oder Größenbeschränkung. Nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums muss jedes Sportfahrzeug auf jeder Fahrt Logbuch führen – Surfer und Jetski nicht, weil das keine Fahrzeuge sondern schwimmende Geräte sind und auch nicht der Schwimmer auf der Luftmatratze, aber sonst alle.

Begründung SOLAS-Abkommen

Als Begründung wird Regel 28 aus Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS = Safety of Life at Sea) herangezogen. Regel 28 lautet:

  1. Alle Schiffe in der Auslandsfahrt müssen Aufzeichnungen über Tätigkeiten und Vorfälle im Zusammenhang mit der Schiffsführung, die für die sichere Schiffsführung von Bedeutung sind, an Bord mitführen; diese müssen ausreichend ausführlich sein, damit nachträglich ein vollständiges Bild von der Reise erstellt werden kann…
  2. Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, das in Auslandsfahrten eingesetzt ist, die länger als 48 Stunden dauern…

Nach Regel 2, Kapitel V bezeichnet der Ausdruck „alle Schiffe“ jedes Schiff, Boot oder sonstige Wasserfahrzeug unabhängig von Art und Verwendungszweck. Damit sind also auch Boote dabei, aber das Bundesverkehrsminsterium unterschlägt die Worte in der Auslandsfahrt. Ich kann mir kaum vorstellen, dass dies ohne Absicht geschieht.

Behördliche Gängelei

Ich betrachte dieses Verhalten als Gängelei und wehre mich dagegen. Meine persönliche Entscheidung ist, ich werde kein Logbuch führen, wenn ich einen kurzen Wochenendtörn mache. Bei längeren Auslandsreisen hingegen habe ich schon zur eigenen Erinnerung immer ein Logbuch geführt und werde das weiter so machen, auch wenn – wie es in dem Merkblatt heißt – die Logbuchführung von der Polizei kontrolliert und Verstößen als Ordnungswidrigkeit behandelt werden.

Anforderungen an das Logbuch

Das Merkblatt führt die folgenden Punkte auf, die in das Logbuch eingetragen müssen:

  • Sicherheitsmängel (Defekte und Schäden der Sicherheitsausrüstung)
  • Besondere Vorkommnisse
  • Begründung im Falle von unterlassener Hilfeleistung
  • Begründung im Falle von Unfallflucht nach einer Kollision („verletzte Wartepflicht“)

Darüber hinaus sind Formvorschriften zu beachten:

  • Das Logbuch ist stets an Bord mitzuführen; Schiffsname, Funkrufzeichen etc sind einzutragen.
  • Dokumentenechte Aufzeichnung in deutscher Sprache, tägliche Unterschrift des Schiffsführers.
  • Streichungen müssen lesbar bleiben. Streichungen und Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
  • Es muss erkennbar sein, wenn eine oder mehrere Seiten entfernt wurden.
  • Wenn Teile der Aufzeichnungen in Seekarten gemacht werden (Koppeln, Standortbestimmungen), ist dies im Logbuch kenntlich zu machen.
  • Kenntnisnahme und Unterschrift des Schiffseigners mindestens alle 12 Monate.
  • Aufbewahrungspflicht des Schiffsführers für die Dauer von drei Jahren.

Die Einhaltung der Pflicht wird von den Polizeibehörden kontrolliert. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Reiseplanung

Im selben Merkblatt wird die Sportschifffahrt unter Bezug auf Regel 34, Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens verpflichtet, „vor Antritt einer Fahrt eine sorgfältige Reiseplanung durchzuführen“ und diese aufzuzeichnen. Regel 34 lautet wörtlich und ungekürzt:

  • 1. Der Kapitän muss vor dem Auslaufen sicherstellen, dass die beabsichtigte Reise unter Verwendung der für das betreffende Seegebiet geeigneten Seekarten und nautischen Veröffentlichungen sowie unter Berücksichtigung der von der Organisation (IMO) erarbeiteten Richtlinien und Empfehlungen geplant worden ist.
  • 2. im Reiseplan ist eine Route festzulegen,
  • .1 welche die in Betracht kommenden Systeme der Schiffswegeführung berücksichtigt;
  • 2. auf der ausreichend Seeraum für die sichere Fahrt des Schiffes während der gesamten Reise gewährleistet ist;
  • 3. auf der alle nautischen Gefahren und widrigen Wetterverhältnisse in Betracht gezogen worden sind;
  • 4. welche die einschlägigen Maßnahmen des Meeresumweltschutzes berücksichtigt sowie Handlungen und Tätigkeiten so weit wie möglich vermeidet, die Schäden an der Umwelt verursachen könnten.

Ich erwarte nun ein Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums zur Frage, ob Segler und Motorbootfahrer, Kanuten und Schlauchbootfahrer zum Tragen einer Kapitänsmütze verpflichtet sind.

Jeder fünfte Sportbootführerschein See ging an eine Frau

Donnerstag, den 22. Januar 2009

Nach Angaben der Führerscheinstelle des DSV wurden im vergangenen Jahr 20% aller Sportbootführerscheine See für Frauen und 80% für Männer ausgestellt. Beim Sportbootführerschein Binnen lag der Anteil der Frauen bei 27%. Mit anderen Worten: Jeder fünfte Sportbootführerschein See wurde 2008 von einer Frau erworben und beim Sportbootführerschein Binnen war es sogar etwas mehr als jeder vierte.

Multiple Choice bei Sportbootführerschein-Prüfungen

Mittwoch, den 21. Januar 2009

Bundesverkehrsminister Tiefensee hat zur Eröffnung der Düsseldorfer Bootsausstellung angekündigt, dass im Laufe des Jahres 2010 Multiple Choice Antworten bei den Sportbootführerschein-Prüfungen eingeführt und die Anforderungen an die praktische Prüfung erhöht werden sollen. Inzwischen wurden am Rande der Boot weitere Einzelheiten bekannt.

Danach sollen zukünftig vier Antwortmöglichkeiten zur Auswahl stehen, von denen immer genau eine richtig ist. Die Antworten sollen sich bildlich gleichen, sodass mit einem fotografischen Gedächtnis – Anzahl der Zeilen oder Länge der Worte – die richtige Antwort nicht erkannt werden kann. Auch soll es nicht möglich sein, allein mit gesundem Menschenverstand, falsche oder richtige Antworten herauszufinden.

Es soll auch keine absurden Antworten geben, die sofort als falsch zu erkennen sind. Vielmehr sollen auch die falschen Antworten richtige Antworten sein – nämlich zu anderen Fragen aus dem gleichen Zusammenhang. An einzelnen Beispielen wurde deutlich, dass die Antworttexte sehr genau studiert werden müssen, um die richtige Antwort herauszufinden. Dies gelang sogar mehreren Ausbildern nicht auf Anhieb.

Die Reform des Sportbootführerscheinwesens betrifft beide Führerscheine, den Sportbootführerschein See und den Sportbootführerschein Binnen. Sie steht laut Tiefensee unter der Devise Entbürokratisierung und Vereinfachung der Sportbootführerschein-Prüfungen.

Es ist zu befürchten, dass wieder einmal das Gegenteil erreicht wird. Das freie Formulieren der Antworten, wie es heute verlangt wird, erscheint auf den ersten Blick schwierig, Ankreuzen sieht nach einer Erleichterung aus. Dabei bleibt jedoch das so genannte Prüfer-Ermessen unberücksichtigt. Heute sind nämlich die Prüfer sehr großzügig; wer ungefähr den richtigen Sinn der Antworten trifft, bekommt die volle Punktzahl. Darauf beruhen ja auch die vereinfachten Antworttexte, die die Teilnehmer des Online-Kurses einüben. Zukünftig haben die Prüfer keinen Spielraum mehr.

In der praktischen Prüfung sollen zusätzliche Manöver und seemännische Fertigkeiten verlangt werden. Das dürfte vor allem die Fahrlehrer erfreuen, die ihren Schülern dann mehr Fahrstunden verkaufen können. Eine Pflicht-Stundenzahl gibt es derzeit nicht und es soll auch zukünftig keine Vorschriften zur Art und zum Umfang der Ausbildung geben.

Die Führerscheinreform sieht weiterhin keine Anforderungen an die Qualifikation der Ausbilder vor. Anders als bei den Kfz-Fahrschulen darf im Wassersport weiterhin jeder eine Bootsfahrschule oder Segelschule betreiben, ohne irgendeine Qualifikation nachweisen zu müssen.

Bereits in den vergangenen Jahren hatte es verschiedene Reformen der Sportbootführerschein-Prüfungen gegeben. Dabei wurden immer die Anforderungen erhöht, für den Prüfling ist es ständig schwieriger geworden. Mit den Multiple Choice Antworten ist wegen des Superwahljahres und einer neuen Bundesregierung – vermutlich auch eines neuen Verkehrsministers – erst Ende 2010 zu rechnen. Bis dahin gilt das gleiche Motto, das schon vor den früheren Reformen ausgegeben wurde: Wer schlau ist, macht noch zu den alten Bedingungen den Sportbootführerschein.

Unfallstatistik 2008 Bodensee

Montag, den 19. Januar 2009

Die Wasserschutzpolizeien der Bodensee-Anrainerstaaten tagten am 7. Januar 2009 in Kreuzlingen und werteten ihre Unfallstatistiken aus. Sie gelten für den Bodensee einschließlich des Hochrheins bis Schaffhausen.

Danach ereigneten sich im Jahr 2008 insgesamt 179 Unfälle mit 13 Toten und 42 Verletzten. Das waren 19 Unfälle mehr als im Vorjahr. Die Zahl der Verletzten fiel um 10 auf 42. Die Zahl der Toten stieg von 10 auf 13.

Die Anzahl der Schiffsunfälle stieg von 128 auf 144. Dabei wurden 28 Verletzte registriert (+ 1).

Das Jahr 2008 war laut Feststellung der Wetterdienste windreich gewesen, doch blieben glücklicherweise Stürme mit schweren Folgen aus.

Der Seespiegel lag zwischen 2,60 m Ende Februar und 4,30 Meter am 22. Juli und verursachte mit wenigen Ausnahmen keine wesentlichen Einschränkungen. Lediglich Treibholzfelder im Ostteil des Sees behinderten vorübergehend die Schifffahrt.