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Mieten von Sportbooten auf Binnengewässern

Montag, den 2. März 2009

Als frischgebackener Inhaber eines Sportbootführerscheins muss man praktische Erfahrungen sammeln. Dazu mietet man am besten erst mal ein Sportboot. Was beim Mieten zu beachten ist, gehört nicht zur Führerscheinausbildung. Deshalb hier einige wichtige Informationen.

Rechtliche Grundlagen

Die Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen unterliegt der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Danach dürfen nur Sportboote bis 20 m Länge vermietet werden (Kleinfahrzeuge), für die von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt ein Bootszeugnis ausgestellt worden ist. Das Bootszeugnis wird auch von der Wasserschutzpolizei kontrolliert.

Als Mieter ist es Ihre Pflicht, das Bootszeugnis zu überprüfen und zwar ob das Boot für das von Ihnen zu befahrende Gebiet zugelassen ist und ob die im Bootszeugnis aufgeführte Sicherheitsausrüstung funktionsfähig und an Bord vorhanden ist. Insbesondere muss der Vermieter kostenlos für jede Person an Bord eine Rettungsweste zur Verfügung stellen.

Anforderungen an den Mieter

Der Mieter muss im Besitz des notwendigen Führerscheins sein. Das ist bei motorisierten Booten mit mehr als 5 PS und von weniger als 15 m Länge ein Sportbootführerschein. Für Fahrzeuge ab 15 m Länge wird ein Sportpatent oder ein Sportschifferzeugnis benötigt.

In der Verantwortung des Mieters liegt es auch, dass die im Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung an Bord ist und dass auch nicht mehr Personen als zugelassen an Bord sind. Natürlich darf der Mieter das Boot auch nur innerhalb des im Bootszeugnis zugelassenen Fahrtbereichs bewegen.

Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass das Boot nicht von anderen Personen geführt wird, die nicht über die erforderliche Befähigung verfügen. Unter Aufsicht eines Führerscheininhabers dürfen auch Personen das Boot fahren, die keine Befähigung besitzen, wenn diese mindestens 16 Jahre alt und zum Fahren und Umsetzen der erteilten Anweisungen geeignet sind. Selbstverständlich dürfen der Fahrer, der Bootsführer und die Besatzung nicht alkoholisiert (0,5 Promille) sein.

Führerscheinfreie Binnenschifffahrtsstraßen

Auf einigen Binnenschifffahrtsstraßen dürfen gemietete Sportboote auch ohne Sportbootführerschein geführt werden. Dann muss der Vermieter den Mieter gründlich einweisen und diesem anschließend eine Charterbescheinigung ausstellen. Die Charterbescheinigung kann ausgestellt werden für bestimmte Abschnitte der Peene, der Müritz-Elde-Wasserstraße, der Stör-Wasserstraße, der Müritz-Havel-Wasserstraße, der Unteren und der Oberen Havel-Wasserstraße, der Potsdamer-Havel, der Havel-Oder-Wasserstraße, des Finowkanals und der Werbelliner Gewässer, der Rüdersdorfer Gewässer, der Dahme-Wasserstraße, der Saale, der Saar und der Lahn sowie die Gesamtstrecken der Drahendorfer Spree, des Neuhauser Speisekanals, des Seddinsees und des Gosener Kanals.

Funkzeugnispflicht – Übergangsfrist verlängert

Donnerstag, den 24. Januar 2008

Seit dem 6. August 2005 muss jeder Bootsführer ein Funkzeugnis besitzen, wenn sein Schiff mit einem Funkgerät ausgerüstet ist. Schon lange zuvor galt die Vorschrift, dass auf Booten mit Funkgerät ein „Funker“ anwesend sein muss. Jeder, der ein Funkzeugnis besitzt, darf die Aufgabe als Funker übernehmen. Seit dem 6. August 2005 muss der Bootsführer selbst ein Funkzeugnis besitzen, wenn auf seinem Boot eine Funkanlage installiert ist.

Funkzeugnispflicht in der Berufsschifffahrt

Eine derartige Vorschrift gibt es für die Berufsschifffahrt schon seit Mitte der 90er Jahre. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schiffsführer im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und die Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs über alle funkrechtlichen Bestimmungen informiert sein muss – auch wenn er das Funkgerät im Bordalltag gar nicht selbst bedient.

Sicherheit des Fahrzeugs; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

Die Sicherheit des Fahrzeugs wird durch eine Notlage bedroht. Eine Notlage kann ein klassischer Seenotfall sein, aber auch schon die Vorstufe davon, wenn ein technisches oder medizinisches Problem an Bord vorhanden ist. Und schon dann muss über Funk eine Seenotleitstelle informiert werden! Das gilt auch, wenn ein Mensch über Bord gefallen ist. – Mit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist gemeint, dass auf See eine Verkehrslenkung ähnlich wie durch Fluglotsen erfolgt – weltweit einheitlich und natürlich über Funk.

Funkzeugnispflicht in der Sportschifffahrt

Am 6. August 2005 hat der Gesetzgeber diese Vorschrift auf die Sportschifffahrt erweitert. Insbesondere wurden Vercharterer verpflichtet, Yachten mit Funkgerät nur noch an solche Personen zu übergeben, die nicht nur einen Sportbootführerschein, sondern auch ein Funkzeugnis besitzen.

Übergangsfrist für die Charterbranche

Wegen dieser Regelung befürchtete die Charterbranche erhebliche Geschäftseinbußen. Viele Wassersportler besäßen kein Funkzeugnis und würden nun in Länder ausweichen, in denen derartige Vorschriften nicht existierten oder nicht so streng gehandhabt würden. Das Bundesverkehrsministerium schaffte daraufhin die Funkzeugnispflicht zwar nicht wieder ab, doch es kündigte an, dass bis zum 1. Oktober 2007 kein Bußgeld auferlegt werde, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass der Schiffsführer das vorgeschriebene Funkzeugnis nicht besitzt.

Immer noch zahlreiche Bootsführer ohne Funkzeugnis

Sehr viele Wassersportler haben daraufhin wieder eine Yachtschule besucht und ein Funkzeugnis erworben. Die Prüfung ist auch nicht besonders schwer. Prüfungsausschüsse und Schulen haben fleißig gearbeitet – und gut verdient. Doch nach Ablauf der Übergangsfrist hat der Deutsche Segler-Verband (DSV) festgestellt, dass noch immer eine große Anzahl an Seglern und Motorbootfahrern kein Funkzeugnis besitzt. Dazu mussten nur die Zahlen der ausgestellten Sportbootführerscheine mit denen der ausgestellten Funkzeugnisse verglichen werden.

Funkzeugnispflicht für Schiffsführer

Daher hat der DSV Ende 2007 das Bundesverkehrsministerium gebeten, die Übergangsfrist zu verlängern. Wie am Rande der Düsseldorfer Bootsausstellung bekannt wurde, hat das Ministerium dieser Bitte entsprochen und die Übergangsfrist bis Ende 2008 verlängert. Auch in der neuen Saison wird also kein Bußgeld verhängt, wenn der Schiffsführer kein Funkzeugnis besitzt. Es reicht in solchen Fällen aus, wenn eine andere Person an Bord ein Funkzeugnis hat.