Gute Nachrichten. Auch auf dem Rhein soll zukünftig bis zu 15 PS führerscheinfrei gefahren werden dürfen. Zudem soll ein Sportpatent erst ab 20 m Bootslänge benötigt werden. Das hat die Zentralkommission der Rheinschifffahrt angekündigt. Damit würden auf dem Rhein die gleichen Grenzen wie auf den übigen Binnenschifffahrtsstraßen gelten.
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Auch auf dem Rhein 15 PS / 20 m
Freitag, den 6. Januar 2023Mieten von Sportbooten auf Binnengewässern
Montag, den 2. März 2009Als frischgebackener Inhaber eines Sportbootführerscheins muss man praktische Erfahrungen sammeln. Dazu mietet man am besten erst mal ein Sportboot. Was beim Mieten zu beachten ist, gehört nicht zur Führerscheinausbildung. Deshalb hier einige wichtige Informationen.
Rechtliche Grundlagen
Die Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen unterliegt der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Danach dürfen nur Sportboote bis 20 m Länge vermietet werden (Kleinfahrzeuge), für die von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt ein Bootszeugnis ausgestellt worden ist. Das Bootszeugnis wird auch von der Wasserschutzpolizei kontrolliert.
Als Mieter ist es Ihre Pflicht, das Bootszeugnis zu überprüfen und zwar ob das Boot für das von Ihnen zu befahrende Gebiet zugelassen ist und ob die im Bootszeugnis aufgeführte Sicherheitsausrüstung funktionsfähig und an Bord vorhanden ist. Insbesondere muss der Vermieter kostenlos für jede Person an Bord eine Rettungsweste zur Verfügung stellen.
Anforderungen an den Mieter
Der Mieter muss im Besitz des notwendigen Führerscheins sein. Das ist bei motorisierten Booten mit mehr als 5 PS und von weniger als 15 m Länge ein Sportbootführerschein. Für Fahrzeuge ab 15 m Länge wird ein Sportpatent oder ein Sportschifferzeugnis benötigt.
In der Verantwortung des Mieters liegt es auch, dass die im Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung an Bord ist und dass auch nicht mehr Personen als zugelassen an Bord sind. Natürlich darf der Mieter das Boot auch nur innerhalb des im Bootszeugnis zugelassenen Fahrtbereichs bewegen.
Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass das Boot nicht von anderen Personen geführt wird, die nicht über die erforderliche Befähigung verfügen. Unter Aufsicht eines Führerscheininhabers dürfen auch Personen das Boot fahren, die keine Befähigung besitzen, wenn diese mindestens 16 Jahre alt und zum Fahren und Umsetzen der erteilten Anweisungen geeignet sind. Selbstverständlich dürfen der Fahrer, der Bootsführer und die Besatzung nicht alkoholisiert (0,5 Promille) sein.
Führerscheinfreie Binnenschifffahrtsstraßen
Auf einigen Binnenschifffahrtsstraßen dürfen gemietete Sportboote auch ohne Sportbootführerschein geführt werden. Dann muss der Vermieter den Mieter gründlich einweisen und diesem anschließend eine Charterbescheinigung ausstellen. Die Charterbescheinigung kann ausgestellt werden für bestimmte Abschnitte der Peene, der Müritz-Elde-Wasserstraße, der Stör-Wasserstraße, der Müritz-Havel-Wasserstraße, der Unteren und der Oberen Havel-Wasserstraße, der Potsdamer-Havel, der Havel-Oder-Wasserstraße, des Finowkanals und der Werbelliner Gewässer, der Rüdersdorfer Gewässer, der Dahme-Wasserstraße, der Saale, der Saar und der Lahn sowie die Gesamtstrecken der Drahendorfer Spree, des Neuhauser Speisekanals, des Seddinsees und des Gosener Kanals.