Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden,dass die Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen (SportBootFSV) keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um einem alkoholisierten Führer eines Sportbootes den Sportbootführerschein zu entziehen (Urteil vom 06.11.2014, 12 LC 252/13).