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Belgien verlangt Funkgeräte auf Sportbooten

Sonntag, den 8. März 2009

Erstmals zur Wassersportsaison 2009 müssen Sportboote in Belgien mit einem UKW-Funkgerät ausgerüstet sein. Betroffen sind motorisierte Sportboote von mehr als 7 m Länge, die auf einer belgischen Binnenwasserstraße fahren. Dies verlangt Art. 4.06 (3) und (4) des Algemeen Politiereglement voor de Scheepvaart op de Binnenwateren. Die Vorschrift gilt bereits seit dem 1.1.2009.

Zwei Kanäle müssen abgehört werden

Sportboote in Fahrt müssen in den beiden Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautischer Information (NIF) empfangsbereit sein. Der Nautische Informationsfunk umfasst alle Funkgespräche zwischen Schiffen und Behörden, denen der technische Betrieb der Wasserstraßen obliegt. Für den Funkverkehr zwischen Schiffen werden zumeist die Kanäle 10, 13, 77 verwendet. In Deutschland wird der Nautische Informationsfunk grundsätzlich auf anderen Kanälen abgewickelt, wozu dann ein zweites Funkgerät erforderlich ist. Denn Funkgeräte im Binnenschifffahrtsfunk können immer nur einen Kanal abhören.

Blockkanäle

Auf manchen Strecken der belgischen Binnenwasserstraßen sind so genannte Blockkanäle eingerichtet; hier werden Schiff-Schiff-Gespräche und der Nautische Informationsfunk auf demselben Kanal betrieben. Auf diesen Strecken reicht ein Funkgerät aus. Für Strecken ohne Blockkanal muss ein zweites Funkgerät an Bord sein: dieses kann ein Handsprechfunkgerät sein. Handsprechfunkgeräte werden bereits für etwa 100,- € angeboten.

Widerspruch zu internationalen Abkommen

Der belgische Erlass widerspricht nach Ansicht der deutschen Verwaltung einer internationalen Vereinbarung, der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. Deutsche Behörden bemühen sich derzeit um eine Ausnahmeregelung für deutsche Sportbootfahrer.