Am 1. Mai 2008 wurde im Bundesgesetzblatt eine Änderungsverordnung bekannt gegeben, die auch Änderungen zur Sportseeschifferschein-Verordnung enthält. Hier ist festgelegt, dass auch in den Jahren 2008 und 2009 kein Bußgeld erhoben wird, wenn der Führer eines mit einer Seefunkanlage ausgerüsteten Sportbootes nicht im Besitz eines anerkannten Seefunkzeugnisses ist. Davon unbenommen bleibt die Verpflichtung bestehen, dass zumindest eine Person an Bord, der „Funker“, Inhaber eines gültigen Seefunkzeugnisses sein muss, wenn ein Seefunkgerät an Bord vorhanden ist. Weitere Informationen dazu hier.
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Bußgeld bis Ende 2009 ausgesetzt
Donnerstag, den 8. Mai 2008Funkzeugnispflicht – Übergangsfrist verlängert
Donnerstag, den 24. Januar 2008Seit dem 6. August 2005 muss jeder Bootsführer ein Funkzeugnis besitzen, wenn sein Schiff mit einem Funkgerät ausgerüstet ist. Schon lange zuvor galt die Vorschrift, dass auf Booten mit Funkgerät ein „Funker“ anwesend sein muss. Jeder, der ein Funkzeugnis besitzt, darf die Aufgabe als Funker übernehmen. Seit dem 6. August 2005 muss der Bootsführer selbst ein Funkzeugnis besitzen, wenn auf seinem Boot eine Funkanlage installiert ist.
Funkzeugnispflicht in der Berufsschifffahrt
Eine derartige Vorschrift gibt es für die Berufsschifffahrt schon seit Mitte der 90er Jahre. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schiffsführer im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und die Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs über alle funkrechtlichen Bestimmungen informiert sein muss – auch wenn er das Funkgerät im Bordalltag gar nicht selbst bedient.
Sicherheit des Fahrzeugs; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
Die Sicherheit des Fahrzeugs wird durch eine Notlage bedroht. Eine Notlage kann ein klassischer Seenotfall sein, aber auch schon die Vorstufe davon, wenn ein technisches oder medizinisches Problem an Bord vorhanden ist. Und schon dann muss über Funk eine Seenotleitstelle informiert werden! Das gilt auch, wenn ein Mensch über Bord gefallen ist. – Mit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist gemeint, dass auf See eine Verkehrslenkung ähnlich wie durch Fluglotsen erfolgt – weltweit einheitlich und natürlich über Funk.
Funkzeugnispflicht in der Sportschifffahrt
Am 6. August 2005 hat der Gesetzgeber diese Vorschrift auf die Sportschifffahrt erweitert. Insbesondere wurden Vercharterer verpflichtet, Yachten mit Funkgerät nur noch an solche Personen zu übergeben, die nicht nur einen Sportbootführerschein, sondern auch ein Funkzeugnis besitzen.
Übergangsfrist für die Charterbranche
Wegen dieser Regelung befürchtete die Charterbranche erhebliche Geschäftseinbußen. Viele Wassersportler besäßen kein Funkzeugnis und würden nun in Länder ausweichen, in denen derartige Vorschriften nicht existierten oder nicht so streng gehandhabt würden. Das Bundesverkehrsministerium schaffte daraufhin die Funkzeugnispflicht zwar nicht wieder ab, doch es kündigte an, dass bis zum 1. Oktober 2007 kein Bußgeld auferlegt werde, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass der Schiffsführer das vorgeschriebene Funkzeugnis nicht besitzt.
Immer noch zahlreiche Bootsführer ohne Funkzeugnis
Sehr viele Wassersportler haben daraufhin wieder eine Yachtschule besucht und ein Funkzeugnis erworben. Die Prüfung ist auch nicht besonders schwer. Prüfungsausschüsse und Schulen haben fleißig gearbeitet – und gut verdient. Doch nach Ablauf der Übergangsfrist hat der Deutsche Segler-Verband (DSV) festgestellt, dass noch immer eine große Anzahl an Seglern und Motorbootfahrern kein Funkzeugnis besitzt. Dazu mussten nur die Zahlen der ausgestellten Sportbootführerscheine mit denen der ausgestellten Funkzeugnisse verglichen werden.
Funkzeugnispflicht für Schiffsführer
Daher hat der DSV Ende 2007 das Bundesverkehrsministerium gebeten, die Übergangsfrist zu verlängern. Wie am Rande der Düsseldorfer Bootsausstellung bekannt wurde, hat das Ministerium dieser Bitte entsprochen und die Übergangsfrist bis Ende 2008 verlängert. Auch in der neuen Saison wird also kein Bußgeld verhängt, wenn der Schiffsführer kein Funkzeugnis besitzt. Es reicht in solchen Fällen aus, wenn eine andere Person an Bord ein Funkzeugnis hat.