Neue verschärfte Vorschriften zur gewerblichen Nutzung von Sportbooten im Seebereich
Für die gewerbliche Nutzung von Sportbooten im Seebereich – ausgenommen Sportausbildungsfahrzeuge von weniger als 8 m Länge – ist ein Sicherheitszeugnis der BG Verkehr vorgeschrieben. Seit dem 1.12.24 gelten verschärfte Bedingungen. So muss zum Beispiel
– für jedes Besatzungsmitglied eine Arbeitssicherheitsweste und ein Eintauchanzug mitgeführt werden,
– ein Segelboot eine Sturmbesegelung, insbesondere eine Sturmfock sowie ein Großsegel mit mindestens 2 Reffreihen, mitführen; wenn das Großsegel mit einer Rollanlage ausgerüstet ist, auch ein unabhängig von der Rollanlage setzbares Try-Segel.
Die neue Regelung findet sich in der Schiffssicherheitsverordnung, Anlage 1a, Teil 6, Kapitel 1 und 3. Für Boote, für die vor dem 1.12.24 ein Sicherheitszeugnis erteilt wurde, gibt es eine Übergangsregelung. Ihr Sicherheitszeugnis kann bis zum 31.12.2033 auf Grundlage der alten Vorschriften erneuert werden.
Tags: Gewerbliche Nutzung, Schiffssicherheitsverordnung, SchSV