Gewerbsmäßige Tätigkeit mit Sportbooten

Sei es mit Angelfahrten oder mit Ausbildung, mit Rundfahrten oder mit Wasserski – viele Eigner möchten ihr Boot auch gewerbsmäßig einsetzen, um die Anschaffungs- und Unterhaltskosten zu verringern. Was ist bei gewerbsmäßiger Tätigkeit auf Sportbooten zu beachten?

Gewerbsmäßige Tätigkeit auf Seegewässern

Rechtsgrundlage ist hier die zuletzt im März 2020 geänderte See-Sportbootverordnung. Darin ist Sportboot als Wasserfahrzeug definiert, das 
1. für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden ist und
2. ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke oder zur Ausbildung genutzt wird und 
3. für höchstens 12 Personen (plus Skipper und Mannschaft) zugelassen ist.

Anforderungen an die Besatzung

Wer ein solches Sportboot an der Küste und auf See gewerblich einsetzen möchte, unterliegt – auch im Ausland – der See-Sportbootverordnung. Danach reicht es für Boote bis 25 m Länge in der 12-sm-Zone aus, wenn der Skipper zumindest den SKS-Schein und ein für die Funkstelle ausreichendes, gültiges Funkzeugnis besitzt. Auf Sportbooten über 25 m Länge müssten zwei SKS-Schein-Inhaber an Bord sein. 

Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten im Küstenbereich zurückgelegt hat.  

Anforderungen an das Sportboot

Das Sportboot muss in jedem Fall den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung genügen und für das Sportboot muss ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft Verkehr ausgestellt worden sein. Darin ist auch die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung aufgeführt. 

Kein Mindestalter auf Seegewässern

Anders als im Ausland und anders als im Binnenland gibt es auf deutschen Seegewässern kein Mindestalter für Steuerleute. Wenn der Bootsführer es erlaubt, darf jeder mal ans Steuer. Natürlich behält der Bootsführer die Verantwortung und deshalb sollte vorher eine kleine Einweisung gemacht werden.

Gewerbsmäßige Tätigkeit auf Binnengewässern

Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist das – wie gesagt – anders. Hier muss die Person am Steuer mindestens 16 Jahre alt sein. Denn die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verlangt, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist. 

Rechtsgrundlage für gewerbliche Tätigkeit auf Binnenschifffahrtsstraßen sind die Binnenschiffspersonalverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV). Darin ist Sportboot definiert als ein für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter. 

Das Sportboot wird dann für sogenannten Gelegenheitsverkehr eingesetzt. Damit ist die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers gemeint zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

Anforderungen an die Besatzung

Wer auf Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot gewerblich führen möchte, benötigt ein Kleinschifferzeugnis. Inhaber des Sportbootführerscheins Binnen können es durch Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der GDWS erwerben. Weitere Informationen und die Rechtsgrundlagen findet man bei Elwis. Weil ein UKW-Sprechfunkgerät an Bord sein muss, wird auch das Binnenfunkzeugnis UBI verlangt. Eine Mannschaft ist nicht erforderlich. Das UBI kann leicht und schnell per Online-Kurs erworben werden. 

Anforderungen an das Sportboot

Für das Sportboot muss ein Bootszeugnis durch das nächst gelegene Wasser- und Schifffahrtsstraßenamt (WSA) ausgestellt worden sein. Das Boot muss auch ein V-Kennzeichen führen. Das V-Kennzeichen besteht aus dem Kennbuchstaben des WSA, daran angehängt die Nummer des Bootszeugnisses und zuletzt das V für Vermietung.

Als Ausrüstung ist vorgeschrieben:
1. Eine UKW-Sprechfunkanlage
2. Mindestens zwei Rettungsringe in ihrer Halterung an Deck 
3. Für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste
4. Geräte zur Abgabe der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen 
5. Positionslichter und Signalkörper
6. Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender
7. Ein Verbandskasten
8. Ein Bootshaken
9. Ein Fernglas (Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser)

Ein Bootszeugnis für Boote mit CE-Zeichen ist schnell und leicht zu bekommen. Schwierigkeiten könnte es für ältere Sportboote ohne CE-Kennzeichnung geben. Dann muss das Boot nämlich vom Germanischen Lloyd abgenommen werden oder es muss – wie in der Berufsschifffahrt üblich – eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erbracht werden. 

Praktische Ausbildung für den Sportbootführerschein

Besonders lukrativ ist die praktische Ausbildung für den Sportbootführerschein. Viele Schulen überall in Deutschland (zum Beispiel Bootsfahrschule-Yachthafen, Yachtfahrschule, Havelboot, Unicyachting u.v.m.) bieten die praktische Ausbildung an und lassen ihre Schüler die Theorie per Online-Kurs lernen. Verkauft wird das Ganze in einem Paket. Sobald sich neue Schüler angemeldet und bezahlt haben, bestellen diese Schulen Zugangscodes für den Online-Kurs, die sie dann ihren Kunden schicken. Die Schulen haben mit der Theorie nichts zu tun. Wenige Tage vor der Prüfung erteilen sie nur noch die praktische Ausbildung – und haben gut daran verdient.

Bootsverleih

Auch Vercharterer und Bootsverleiher wie zum Beispiel Bunbo bieten ihren Kunden mehrmals jährlich Sportbootführerschein-Ausbildung an. Die Teilnehmer bereiten sich zu Hause per Online-Kurs auf die Theorieprüfung vor, reisen an, wohnen an Bord, machen die praktische Ausbildung beim Bootsverleih und am nächsten Tag dort auch die Prüfung. Das lohnt sich besonders außerhalb der Saison, wenn die Boote sowieso nicht vermietet werden können.

Ausbildungs- und Prüfungsstoff

Aus dem Prüfungsprotkoll ergibt sich, was in der Prüfung gefordert wird. Wie die Manöver gefahren werden sollen, erfragt man am besten beim Leiter der nächst gelegenen Prüfstelle und zwar sowohl des DMYV als auch des DSV. Man sollte unbedingt einmal als Zaungast an einer Prüfung teilnehmen und auch alle organisatorischen Abläufe kennen. Es macht sich immer gut, am Rande der Ausbildung auch ein paar Praxistipps zu geben, die nicht zum Prüfungsstoff gehören.

Steuerliche Aspekte

Auch wenn es verlockend erscheint und die Gefahr, erwischt zu werden, klein ist: Arbeiten Sie nicht mit Schwarzgeld. Dokumentieren Sie alle Geschäftsvorfälle so, dass ein Außenstehender sie in allen Einzelheiten nachvollziehen kann. Sobald das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung Ungereimtheiten feststellt, kann es die Einkünfte schätzen und das kann ziemlich teuer werden. Auch wer 50,- € Einnahmen nicht angibt, begeht eine Steuerhinterziehung. 

Kleinunternehmer

Natürlich müssen alle Einnahmen erklärt werden. Aber wenn die Einnahmen 22.000,- € pro Jahr (Stand: 2021) nicht übersteigen, ist man Kleinunternehmer und muss keine Mehrwertsteuer abführen. Die MWSt ist dann Umsatz. Kleinunternehmer müssen keine MWSt-Erklärung abgeben.

Keine Gewerbesteuer

Wer Einnahmen aus Ausbildungsfahrten erzielt, kann die Gewerbesteuer sparen. Denn Schulen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Wer mit Ausbildung sein Geld verdient, muss auch kein Gewerbe anmelden. Man muss keine Sportbootführerschein-Ausbildung anbieten, um davon zu profitieren. Wer über die notwendige Sicherheitseinweisung hinaus noch ein paar Tipps zum Motorbootfahren gibt, kann das durchaus als „Grundkurs 1 Motorbootfahren“ vermarkten. Und wer weitere Ausbildungspakete schnürt und entsprechende Flyer an Bord verteilt, wird auch Folgeumsätze generieren. 

Offene Ladenkasse

An Bord gibt es keine elektronische Ladenkasse. Im steuerlichen Jargon wird dann eine „offene Ladenkasse“ geführt. Weil der Fiskus sofort Schwarzgeld vermutet, sind die formalen Anforderungen an eine offene Ladenkasse hoch. Alle Einnahmen müssen dokumentiert werden. Das kann über einen Quittungsblock mit durchnummerierten Quittungen geschehen. Wer das nicht möchte, sollte zumindest an allen Tagen mit Umsatz aufschreiben, von welchen Personen, wofür, wie viel Geld eingenommen wurde. 

Kassenbuch

Diese Belege sind dann dem Kassenbuch beizufügen. Das Kassenbuch darf keine Excel-Datei sein, es muss in Papierform geführt werden. Im Kassenbuch muss auch festgehalten werden, wie viel Geld am Ende des Tages in der Kasse liegt und aus welchen Scheinen und Münzen sich die Summe zusammensetzt. 

Diese Schikane kann man umgehen, indem am Ende des Tages der gesamte Kasseninhalt als Privatentnahme der Kasse entnommen wird, sodass der Kassenbestand am Tagesende immer null ist. 

Wer das Geld aus der Kasse auf sein Konto einzahlen möchte, fügt auf dem Kontoauszug diesem Buchungsposten den handschriftlichen Vermerk Privateinlage hinzu.

Rechnungen

Auch ein Kleinunternehmer weist in seinen Rechnungen die MWSt aus. Bei der Steuererklärung zählt die MWSt als Einnahme. Rechnungen müssen durchnummeriert und unlöschbar sowie unveränderbar gespeichert werden (zum Beispiel ausgedruckt und abgeheftet).

Wenn Kunden Vorkasse oder Anzahlung leisten sollen, so muss dafür nicht unbedingt eine Rechnung geschrieben werden (obwohl das Finanzamt es gerne sieht). Man kann den Kunden auch in einer Anmeldebestätigung per Mail zur Zahlung auffordern.  

Kosten

Von den Einnahmen, die mit dem Boot erzielt werden, können die Kosten für das Boot anteilig abgezogen werden. Um den Anteil korrekt ermitteln zu können, sollte ein Buch (z. B. ein Logbuch) geführt werden, aus dem sich ergibt, welches Geschäfts- und welches Privatfahrten waren und welche Personen, an welchen Tagen, zu welchem Zweck an Bord waren. Der private und der geschäftliche Anteil an der Nutzung des Bootes müssen klar erkennbar sein. Sonst riskiert man eine Schätzung durch das Finanzamt. 

Sonstiges

Abschließend möchte ich auf zwei ältere Beiträge verweisen zur Versicherung von Sportbooten und zum gewerblichen Einsatz.

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14 Kommentare

Matthias

Hallo,
alle Artikel und Ausarbeitungen zum Thema gewerbliche Nutzung von Sportbooten gehen immer nur auf die Vermietung von Sportbooten oder entgeltliche Beförderung von Personen ein. Dies ist wahrscheinlich auch schon darin begründet, dass der Gesetzgeber eine Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erlassen hat.
In Ihrem Artikel schreiben Sie: „Im Unterschied zur See-Sportbootverordnung gibt es in der BinSch-SportbootVermV keine Führerschein-Vorschriften und auch keine Vorschriften zur Besatzung. Wer sein Sportboot gewerblich einsetzt, muss lediglich den Sportbootführerschein Binnen besitzen – und weil ein UKW-Sprechfunkgerät an Bord sein muss, auch das Binnenfunkzeugnis UBI.“ Fahrschulboote werden ja auch gewerblich genutzt und haben meist keine Funkstelle an Bord.
Aber wie sieht es denn mit anderen gewerblichen Nutzungen aus oder mit freiberuflichen Nutzungen. z.B. ein Pontonboot als schwimmender Imbiss, Cocktailbar o.ä oder ein Freiberufler/Autor, der das Boot nutzt, um einen Binnenführer zu schreiben (freiberuflich ist ja nicht gewerblich, sonst würde ja erwerbsmäßig da stehen)
Reicht für solche Nutzungen auch nur der Sportbootführerschein Binnen? Ist die Funkstelle ebenfalls erforderlich oder ggf noch mehr?
VG
Matthias

Rolf Dreyer

Die von Ihnen beschriebene freiberufliche Tätigkeit ist kein gewerbsmäßiger Einsatz von Sportbooten. Hierfür reicht ein Sportbootführerschein Binnen aus. Die anderen von Ihnen erwähnten gewerbsmäßigen Nutzungen sind in der BinSch-SportbootVermV nicht vorgesehen. Sie fallen auch nicht unter den sogenannten Gelegenheitsverkehr, der verlangt, dass Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt ausschließlich vom Mieter bestimmt wird. Für solche Tätigkeiten ist neben der gastronomischen Genehmigung ein Binnenschifferpatent vorgeschrieben. Fahrschulboote ohne Funkgerät verstoßen gegen die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung.

Christian

Wie sieht es aus, wenn man das als Angelguide betreibt? Oder wenn ich Gäste übers Wochenende mit zum Angeln auf einen Stausee nehmen möchte, als Adventure-Ausflug mit Angeln?

Rolf Dreyer

So wie ich es in meinem Beitrag beschrieben habe. Eventuell gibt es für den Stausee örtliche Sondervorschriften, die vorrangig zu beachten sind.

Andreas Truntschka

Im Binnenbereich sehe ich einen Widerspruch zur Sportbootführerscheinverordnung. Denn diese legt in § 2, Nr. 3 fest, dass ein Sportboot im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung ein nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Fahrzeug ist. Dementsprechend dürfte der Sportbootführerschein Binnen für gewerbliche Nutzung nicht ausreichen.

Rolf Dreyer

In § 3 der SpFV heißt es: „Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.“ Daraus ergibt sich nicht, dass eine gewerbsmäßige Tätigkeit auf Binnenschifffahrtsstraßen mit einem Sportbootführerschein verboten ist. Für Seeschifffahrtstraßen und das angrenzende Küstenmeer legt die See-Sportbootverordnung fest, dass für eine gewerbsmäßige Tätigkeit auf Sportbooten zumindest der SKS-Schein vorgeschrieben ist. Für die Binnenschifffahrtsstraßen existiert keine vergleichbare Vorschrift. In Deutschland ist erlaubt, was nicht verboten ist und nicht umgekehrt. Deshalb verlangen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter auch nur den Sportbootführerschein Binnen, wenn sie ein Kennzeichen für gewerbsmäßige Tätigkeit ausstellen.

Sebastian

Habe ich das richtig verstanden, dass wenn jemand als Angelguide eine Tour anbietet, dass das dann unter den Gelegeheitsverkehr fällt?

Rolf Dreyer

Nein. Wenn die Teilnehmer der Angeltour Geld bezahlen müssen, ist die Tour eine gewerbliche Fahrt und erfordert zumindest den SKS-Schein.

Sebastian

Ich hätte meine Frage konkreter stellen sollen. Meine Frage war auf Binnengewässer bezogen. Nun bin ich fündig geworden in der BinSchUO, § 33 (4). Dort wird explizit auf das gewerbliche Angeln eingegangen. Demnach gibt es ja eine Ausnahme für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen, um an den Angelplatz zu kommen. Es wäre ja absurd, wenn man für die gewerbliche Nutzung seines Sportbootes, z. B. um an den Platz zum Tauchen zu gelangen, ein Binnenschifferpatent benötigen würde. Können Sie meine Interpretation der BinSchUO teilen oder liege ich falsch?

Rolf Dreyer

Dem Gesetzgeber geht es um die Sicherheit der Fahrgäste. Diese sollen nicht auf einem Fahrzeug mitfahren, das unsicher ist oder von einer unerfahrenen Person geführt wird. Das ist vernünftig und entspricht der gewerblichen Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen.
Als Fischereiberechtigter dürfen Sie von Ihrem festen Standort aus mit einem Sportbootführerschein auf einem Sportfahrzeug Personen zum Ort des Angelns gewerblich befördern. Ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, weiß ich nicht.

Sebastian

Sehr geehrter Hr. Dreyer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Wie sieht es nun aus, wenn ich nicht der Fischereiberechtigte bin, sondern nur eine Angelerlaubnis habe und einen Sportbootführerschein Binnen. Kann man die Sicherheit des Fahrzeuges auch so nachweisen oder muss man neben den Sportbootführerschein Binnen andere „Scheine“ erwerben? Wenn ja welche sind dies und kann ich diese bei Ihnen machen?
Es gibt doch in Deutschland zahlreiche bekannte Angelguides die öffentlich dafür werben und auf den Binnengewässern geführte Angeltouren anbieten. (Rhein, Müritz, Edersee, Elbe…)

Rolf Dreyer

Wenn Sie kein Fischereiberechtigter sind, dürfen Sie mit einem Sportboot keine gewerblichen Fahrten durchführen. Als Fischereiberechtigter reicht der Sportbootführerschein Binnen aus. Die Sicherheit des Bootes wird durch ein CE-Zeichen nachgewiesen und dadurch, dass es in sicherem Zustand ist und die erforderliche Sicherheitsausrüstung (Rettungswesten, Ankergeschirr, Rettungsmittel für den Fall, dass eine Person über Bord fällt, Alarmierungsmöglichkeiten, Erste-Hilfe-Kasten usw.) vorhanden ist.
Ob andere Angelguides gegen die BinSchUO verstoßen, weiß ich nicht. An der Küste werden Angelguides regelmäßig kontrolliert.

Sebastian

Sehr geehrter Herr Dreyer,
vielen Dank für Ihre Einschätzung und Rückmeldung. Ich hätte nie für möglich gehalten, dass das so schwierig und unübersichtlich ist. Schließlich werden ja z. B. hundertfach in Deutschland Sportboote von Fischern genutzt, um ihre Reusen zu lehren und den Fisch anschließend zu verkaufen. Wenn grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit per Definition mit dem Sportboot ausgeschlossen ist, (außer die in der BinnSchUO beschriebenen Ausnahmen) dürfte das ja auch nicht zulässig sein..

Rolf Dreyer

Doch genau das fällt unter die Ausnahmen der BinSchUO. Hiermit möchte ich die Diskussion zu diesem Thema beenden.

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