Alkohol am Steuer – aber ohne Verlust des Kfz-Führerscheins

Wer betrunken Auto fährt, muss damit rechnen, seinen Führerschein zu verlieren. Das ist am Steuer eines Bootes nicht anders. Was viele nicht wissen: Nicht nur der Bootsführer, sondern auch die Crew darf nicht alkoholisiert sein. Und das Alkoholverbot gilt ausdrücklich auch für Jetskifahrer, Surfer und Kitesurfer. Es heißt in § 3 (4) der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

Auch der Kfz-Führerschein kann eingezogen werden

Wer betrunken am Steuer eines Bootes erwischt wird, musste bisher damit rechnen, dass nicht nur der Sportbootführerschein, sondern auch der Kraftfahrzeug-Führerschein eingezogen wird. Davon war jedenfalls auszugehen, wenn der Bootsführer mit 1,3 Promille oder mehr erwischt wurde. Denn in der Schifffahrt gilt 1,3 Promille als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit.

OLG Rostock gibt betrunkenem Motorbootfahrer den Kfz-Führerschein zurück

Aus der Kfz-Versicherung wurde jetzt ein Urteil des OLG Rostock bekannt, wonach einem betrunkenen Bootsführer sein Kfz-Führerschein nicht entzogen werden darf. Ein Motorbootfahrer war mit 2,02 Promille am Steuer angetroffen worden. Sein Sportbootführerschein wurde eingezogen und – wie in solchen Fällen üblich – wenig später auch sein Kfz-Führerschein. Ein Amtsgericht verurteilte ihn zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und entzog ihm den Kfz-Führerschein für 1 Jahr.

Das Oberlandesgericht Rostock hob die Strafe mit der Begründung auf, dass die Tat nicht am Steuer eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. § 69 des Strafgesetzbuchs bezöge sich eindeutig auf Kraftfahrzeuge und nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes fielen Motorboote nicht unter den Begriff Kraftfahrzeug.

Seeämter sind für den Entzug von Sportbootführerscheinen zuständig

Die Wasserschutzpolizei meldet Alkoholverstöße in der Schifffahrt an ein Seeamt. Solche Seeämter gibt es in Kiel, Hamburg, Rostock, Emden und in Bremerhaven. Sie untersuchen den Fall und entziehen gegebenenfalls die Fahrerlaubnis – in der Seeschifffahrt das Patent des Kapitäns oder Offiziers, in der Sportschifffahrt den Sportbootführerschein.

Alkoholdelikte in der Sportschifffahrt in den Jahren 2007 und 2008

Wie die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord kürzlich bekannt gegeben hat, wurden in den Jahren 2007 und 2008 folgende sieben Seeamtssprüche wegen Alkohols am Steuer in der Sportschifffahrt gesprochen:

  1. Das Seeamt Rostock entzog am 1.12.08 dem Skipper einer Segelyacht für 12 Monate seinen Sportbootführerschein See, weil am 2.9.08 er bei der Ostansteuerung von Stralsund mit 1,22 Promille mit einer anderen Yacht kollidiert war.
  2. Das Seeamt Rostock hat am 27.3.08 dem Skipper einer Segelyacht für 3 Monate den Sportbootführerschein entzogen, weil er am 14.7.07 mit 0,57 Promille während des BMW-Sailing Cups in der Warnemünder Woche mit einem Regattabegleitboot kollidiert war.
  3. Das Seeamt Emden hatte am 19.2.08 über einen Kapitän zu entscheiden, der am 19.7.07 am Steuer einer Segelyacht im Harlesieler Wattfahrwasser mit einer Motoryacht kollidiert war und 1,86 Promille Alkohol im Blut hatte. Er erhielt ein Fahrverbot als Kapitän.
  4. Das Seeamt Kiel belegte am 1.11.07 den Skipper eines Sportbootes mit Fahrverbot, weil er am 18.8.07 in einem Kieler Sportboothafen nach einem Ruderausfall mit vier Sportbooten kollidiert war. Es wurden 1,89 Promille festgestellt.
  5. Das Seeamt Kiel entzog am 7.5.07 dem Führer eines mit vier Sportanglern besetzten Angelbootes für 6 Monate den Sportbootführerschein See, weil er am 1.10.06 mit 1,21 Promille bei Nacht im Fahrwasser im Bereich der Fehmarnsundbrücke geankert hatte und es daraufhin zu einer Kollision mit einem Fischkutter gekommen war. Ankern im Fahrwasser ist verboten.
  6. Das Seeamt Hamburg entzog am 8.2.07 einem Kapitän für 4 Monate sein Patent, weil er am 26.9.06 einen niederländischen Traditionssegler mit 1,31 Promille in der Einfahrt des Yachthafens Cuxhaven auf Grund gesetzt hatte.
  7. Das Seeamt Emden zog am 8.2.07 für 12 Monate den Sportbootführerschein des Führers einer Motoryacht ein, der am 15.9.06 mit 1,54 Promille auf den Leitdamm der Fischerbalje vor Borkum gefahren war.

In der gleichen Zeit wurde zehn Seeleuten ihr Patent wegen eines Alkoholdeliktes entzogen.

Seeamtsverfahren

Laut Angaben der WSD Nord untersucht ein Seeamt, ob „gegen einen Kapitän, Schiffsoffizier oder Sportbootfahrer zur Sicherheit in der Seefahrt eine präventive hoheitliche Maßnahme angeordnet werden muss. Das Seeamt spricht durch Seeamtsspruch

  • ein Fahrverbot bis zu einer Dauer von 30 Monaten
  • Auflagen zur Aufhebung des Fahrverbot
  • die Einschränkung einer Berechtigung;
  • den Berechtigungsentzug auf Dauer

aus, wenn die Untersuchung ergibt, dass der Berechtigungsinhaber zukünftig nicht geeignet ist, eine verantwortliche Tätigkeit an Bord auszuüben und der Eignungsmangel eine Bedrohung für menschliches Leben, für Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt darstellen kann.“

Eine seeamtliche Untersuchung kann eingestellt werden, wenn der Beteiligte freiwillig für die Dauer von 30 Monaten seinen Sportbootführerschein abgibt.

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7 Kommentare

Stefan Fleer

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich heiße Stefan Fleer und bin Polizeibeamter.
Meine Frage: Ich habe den o. g. Text genau gelesen und verstehe ihn so, daß ich mit z.B. 2,0 °% Alkohol im Straßenverkehr meinen Sportbootführerschein behalten kann und genauso umgekehrt. Könnten sie mir bitte mit Gesetzesangaben antworten?

Vielen Dank im Voraus

Stefan Fleer

admin

Ein Motorbootfahrer war mit 2,02 Promille am Steuer angetroffen worden. Sein Sportbootführerschein wurde eingezogen und – wie in solchen Fällen üblich – wenig später auch sein Kfz-Führerschein. Ein Amtsgericht verurteilte ihn zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und entzog ihm den Kfz-Führerschein für 1 Jahr. Das Oberlandesgericht Rostock hob die Strafe mit der Begründung auf, dass die Tat nicht am Steuer eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. § 69 des Strafgesetzbuchs bezöge sich eindeutig auf Kraftfahrzeuge und nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes fielen Motorboote nicht unter den Begriff Kraftfahrzeug.

Linda Müller

Das Thema Alkohol auf Sportbooten wird in Bootsforen und in Blogs kontrovers diskutiert.

1,3 Promille sind ganz schön heftig. Aber das hier ist bedenklich:
„Das Seeamt Rostock hat … für 3 Monate den Sportbootführerschein entzogen, weil er am 14.7.07 mit 0,57 Promille … kollidiert war. “

Ob das wirklich am Alkohol lag? Das glaube ich bei dem Wert nicht so ohne Weiteres.

Linda

M. loschke

Hallo Bootsfreunde. Am 02.10.2011 stoppte mich im Hamburger Hafen die WSP aufgrunde eines Funkspruchs von einem Schiffsführer einer HADAG Fähre. Angeblich hätte ich ihn beim Ablegemanöver behindert. Wer schon einmal mit einem Sportboot vor den Hamburger Landungsbrücken unterwegs war weiß wie rücksichtslos und zum Teil bösartig blind diese Brüder unterwegs sind. Eine darauf folgende Alkoholkontrolle ergab bei mir einen Alkoholatemwert von 1,56 Promille. Nun zu meiner Frage: Da ich eine Wasserski- und Wakeboardschule betreibe bin ich auf meine Sportbootführerscheine angewiesen. Mit welcher Strafe muß ich rechnen und wie kann ich argumentieren, damit ich aus der Sache relativ unbeschadet herauskomme?

Rolf Dreyer

Die Strafe wird von der WSD Nordwest in Aurich festgesetzt. Ich würde dort anrufen und fragen, welche Möglichkeiten es gibt.

Alexander Seilkopf

Der Blog ist zwar schon etwas älter, aber das Thema immer noch aktuell, auch in vielen Stunden des Theorieunterrichts zu den Sportbootführerscheinen Binnen und See. In einer ähnlichen Situation urteilte das Schifffahrtsgericht Brandenburg über diese Situation (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008, Az: 1 Ss 21/08). In diesem Fall wurde festgestellt, dass die §§ 69, und 69a StGB nicht anzuwenden sind (Entziehung der Fahrerlaubnis), da Boote nicht unter den Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB fallen. Die Entziehung eines Sportbootführerscheins erfolgt nach § 11 Abs 3 SportbootFüV-Bin und hat keine unmittelbare Auswirkung auf den KfZ-Führerschein. Ein Sportbootführerschein kann durch eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion eingezogen werden, sie darf jedoch nicht die Fahrerlaubnis für Kfz entziehen. Es wird also nicht zwangsweise der KfZ-Führerschein entzogen, nachdem der Sportbootführerschein eingezogen wird.

Manfred Fiedler

Hallo zusammen,
ich hatte mich bei der Polizei und bei der Wasserschutzpolizei erkundigt. Ein Freund hat seinen Kfz Führerschein für vier Wochen verloren. Darf er Boot fahren? Lange Diskussionen hin und her. Schlussendlich kam heraus: Es gibt drei unabhängige Bereiche, Straße, Wasser, Luft. Alle drei Bereiche sind voneinander unabhängig voneinander.
Gruß MF

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