Wer ein Sportboot auf Binnenschifffahrtsstraßen und den Zonen 1 und 2 zu bestimmten Zwecken gewerblich führen möchte, braucht ein Kleinschifferzeugnis. Das verlangt die Binnenschiffspersonalverordnung, die zum 1.1.26 geändert wurde.
Eine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt nicht vor bei
- Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
- Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
- Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
- Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
- Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
- Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.
In diesen Fällen ist kein Kleinschifferzeugnis erforderlich.
Bootsführern, die in der Vergangenheit bereits gewerblich tätig waren, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 17.1.28 ein Kleinschifferzeugnis ohne Prüfung ausgestellt werden. Mehr dazu und weitere Informationen findet man bei Elwis.
Das Kleinschifferzeugnis wird nur für die Binnenschifffahrtsstraßen und die Zonen 1 und 2 benötigt. Auf den Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Zonen 1 und 2 braucht man es nicht. Hier sind die Anforderungen an die gewerbliche Tätigkeit mit Sportbooten in der See-Sportbootverordnung geregelt. Mehr dazu hier.