Muss ich mein Boot anmelden? Braucht mein Boot ein Kennzeichen?
Kurze Frage, kurze Antwort: Ja, wenn Sie auf Binnengewässern fahren wollen. Nein, wenn es an die deutsche Küste gehen soll. Wenn Sie in das Ausland fahren wollen, sollten Sie Ihr Boot registrieren lassen und Bootspapiere mitführen.
Kennzeichnung in der Seeschifffahrt
Vor den deutschen Küsten, genauer auf den Seeschifffahrtsstraßen und im deutschen Küstenmeer, ist für Yachten und Boote von weniger als 15 m Länge keine Anmeldung erforderlich. Kennzeichen und Papiere sind nicht vorgeschrieben. Üblicherweise haben Schiffe und Boote einen Namen und zumeist auch einen Heimathafen und beides ist dann am Heck oder an beiden Seiten angeklebt. Bei Trailerbooten ohne Heimathafen kann der Wohnort des Eigners gewählt werden, wenn der Ort an einer Wasserstraße liegt. Sonst ist eben nur der Name angebracht und wenn bei einem kleinen Schlauch- oder Angelboot auch der Name fehlen sollte, macht es auch nichts.
Bei einer behördlichen Kontrolle könnte neben dem Sportbootführerschein auch kontrolliert werden, ob man der Eigner ist, weil vielleicht ein Boot gleichen Typs gestohlen wurde. Dann könnte das Eigentum mit einem Kaufvertrag oder einer Rechnung glaubhaft gemacht werden.
Dies gilt nur für private Boote und Yachten. Miet- oder Charterboote und Jetski müssen grundsätzlich amtlich registriert werden. Sie müssen ein Kennzeichen haben und Papiere an Bord mitführen.
Schiffspapiere für die Seeschifffahrt
Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, haben sich viele Eigner einen Schiffsausweis ausstellen lassen. Das kann bei Reisen in das Ausland vorgeschrieben oder zumindest hilfreich sein. Dabei stehen drei Dokumente zur Auswahl.
Internationaler Bootsschein
Für kleinere Boote wird zumeist der Internationale Bootsschein gewählt. Er kann vom Deutschen Segler-Verband (DSV), vom Deutschen Motoryacht Verband (DMYV) und vom ADAC ausgestellt werden. Dort ist das Boot dann registriert. Jede Änderung am Boot – zum Beispiel der Austausch des Motors – und beim Eigner – zum Beispiel ein Umzug – muss dem DSV, DMYV oder ADAC umgehend mitgeteilt werden.
Nachteilig beim Internationalen Bootsschein ist, dass er im Ausland nur anerkannt wird, wenn das Ausstellungsdatum nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Zur Erneuerung muss der Internationale Bootsschein im Original zurückgeschickt und ein neu beantragt werden. Obwohl der Internationale Bootsschein kein amtliches Dokument ist, wird er europaweit amtlich anerkannt.
Flaggenzertifikat
Das Flaggenzertifikat ist ein amtliches Dokument, ausgestellt vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hamburg. Es ist acht Jahre lang gültig. Das Flaggenzertifikat wird nur für Seeschiffe ausgestellt. Dies sind Yachten und Boote, welche die Entwurfskategorie A oder B der EU-Sportbootrichtlinie erfüllen, also für Windstärke 8 und Wellenhöhen bis vier oder mehr Meter ausgelegt sind. Wird das Schiff verkauft, so ist das Flaggenzertifikat an das BSH zurückzuschicken.
Ein deutsches Seeschiff muss nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Das Flaggenzertifikat bescheinigt, dass dieses Schiff dazu berechtigt ist. (Bei bis zu 15 Meter Länge wird in Deutschland keine Genehmigung zum Führen der Bundesflagge benötigt.) Das Flaggenzertifikat kann nur für Seeschiffe ausgestellt werden, deren Länge 15 Meter nicht übersteigt.
Schiffszertifikat
Deutsche Seeschiffe über 15 m Länge müssen in ein deutsches Seeschiffsregister eingetragen werden, deutsche Seeschiffe von bis zu 15 m Länge können in ein Seeschiffsregister eingetragen werden. Seeschiffsregister sind den Grundbüchern vergleichbar; sie werden ebenfalls von Amtsgerichten geführt (siehe Liste auf elwis.de). Mit der Eintragung erhält der Eigner ein Schiffszertifikat. Zugleich wird dem Schiff ein Unterscheidungssignal zugewiesen, das im Funkverkehr als Rufzeichen verwendet wird. Das Unterscheidungssignal deutscher Seeschiffe besteht aus vier Buchstaben aus der Buchstabenreihe DAAA bis DRZZ; manchmal ist noch eine Ziffer angehängt. Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat erteilt ist, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Beim Verkauf eines solchen Schiffes erfolgt der Eigentumsübergang durch Umschreibung des Seeschiffsregisters. Dazu muss ein notariell beglaubigter Kaufvertrag vorgelegt werden. (Anders als beim Verkauf von Immobilien muss der Notar nur die Unterschrift beglaubigen.)
Schiffspapiere für die Binnenschifffahrt
In der Binnenschifffahrt gibt es für Schiffe den Schiffsbrief und für Kleinfahrzeuge den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen. So wie ein Seeschiff mit seinen Schiffspapieren auch auf Binnengewässern fahren darf, so darf ein Binnenschiff oder Kleinfahrzeug mit seinen Dokumenten auch Seegewässer befahren.
Schiffsbrief
Dem Schiffszertifikat für die Seeschifffahrt entspricht der Schiffsbrief für die Binnenschifffahrt. Der Schiffsbrief wird von einem Amtsgericht ausgestellt, wenn ein Binnenschiff in sein Binnenschiffsregister eingetragen wurde. Während Seeschiffe über 15 Meter Länge registerpflichtig sind, beträgt die Grenze bei Binnenschiffen 10 Tonnen Gewicht (= 10 Kubikmeter Wasserverdrängung). Kleinere Fahrzeuge können eingetragen werden, wenn sie mindestens 5 Tonnen Gewicht haben.
Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen
Auch ein Kleinfahrzeug kann amtlich registriert werden – bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA). Dann bekommt man ein Kennzeichen zugeteilt und dazu den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen. Dieser Ausweis ist europaweit (mit Ausnahme der Schweiz, siehe unten) gültig. Der Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen ist unbefristet gültig – auch im Ausland. Allerdings sieht der Ausweis immer noch wie ein uralter, grauer Kfz-Führerschein aus. Deshalb ist er nicht in allen ausländischen Behörden bekannt. Das kann bei einer Kontrolle zu Schwierigkeiten führen.
Kennzeichenpflicht in der Binnenschifffahrt
Auf Seeschifffahrtsstraßen reichen Schiffsname und Heimathafen zur Kennzeichnung eines Schiffes aus – auf Binnenschifffahrtsstraßen, dem Rhein, der Mosel und der Donau nicht. Hier muss ein Kennzeichen geführt werden. Das Kennzeichen ist am Heck oder auf beiden Seiten des Rumpfes am Bug oder Heck anzubringen und zwar in mindestens 10 cm großen Ziffern und Buchstaben in einer sich deutlich vom Rumpf abhebenden Farbe.
Kein Kennzeichen brauchen Ruder- und Paddelboote, Segelboote bis zu 5,50 m Länge und Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Nutzleistung. Auch Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge der Wasserrettung sind von der Kennzeichenpflicht befreit.
Kennzeichen in der Binnenschifffahrt
Beim Kennzeichen kommt es darauf an, wo das Schiff oder Boot registriert ist:
- Boote, für die ein Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen erteilt wurde, verwenden das darin genannte Kennzeichen.
- Sportboote, die zur gewerblichen Nutzung in der Binnenschifffahrt zugelassen wurden, führen ein V-Kennzeichen. Das V-Kennzeichen besteht aus dem Kleinfahrzeugkennzeichen, daran angehängt ein V für Vermietung.
- Wurde ein Internationaler Bootsschein ausgestellt, so ist dessen Nummer das Kennzeichen. Dieser Nummer ist ein S anzuhängen, wenn das Boot beim Deutschen Segler-Verband registriert wurde, ein M oder A, wenn der Deutsche Motoryachtverband oder der ADAC das Boot registriert hat.
- Für Yachten mit Flaggenzertifikat wird die Nummer des Flaggenzertifikats mit angehängtem F als Kennzeichen verwendet.
- Bei einem in ein Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist sein Unterscheidungssignal das Kennzeichen.
- Binnenschiffe nehmen die Binnenschiffsregisternummer mit angehängtem B.
- Auch das von der Bundesnetzagentur zugeteilte Funkrufzeichen ist als Kennzeichen anerkannt.
- Mietboote müssen das Vermietungskennzeichen als Kennzeichen verwenden.
- Auch nach Landesrecht zugeteilte Kennzeichen, zum Beispiel für den Bodensee, sind erlaubt.
Der Eigner hat die freie Auswahl, wo er sein Boot registrieren und von wem er sich das Kennzeichen ausstellen lässt. Eine Ausnahme gilt für Jetski. Sie müssen ein amtliches Kennzeichen führen, ein amtlich anerkanntes Kennzeichen (Internationaler Bootsschein) ist nicht erlaubt.
Abweichende Vorschriften für die Schweiz
Auf schweizerischen Seen dürfen ausländische Boote nur fahren, wenn sie ein schweizerisches Kennzeichen und eine schifffahrtspolizeiliche Bewilligung besitzen. Diese wird durch einen einen schweizerischen Schiffsausweis nachgewiesen. Dies gilt nicht für den schweizerischen Teil des Bodensees. Er darf mit denselben Papieren befahren werden, die auch im deutschen Teil des Bodensees vorgeschrieben sind.
Beiboote
Auf Binnenschifffahrtsstraßen, dem Rhein, der Mosel und der Donau muss auch ein Beiboot (engl. tender) registriert werden, es sei denn, es hat nicht mehr als 3 PS Nutzleistung. Auf Seeschifffahrtsstraßen gibt es eine solche Grenze nicht. Im Ausland wird ein Beiboot mit tt und Name des Mutterschiffs beschriftet, „tt Princess“ wird „tender to Princess“ gesprochen.